Was ist die Strompreisbremse und wie funktioniert sie?
Ziel der Strompreisbremse ist es, Haushalte und Unternehmen angesichts der hohen Energiepreise unbürokratisch und fair zu entlasten sowie einen Anreiz zum Energiesparen zu setzen. Sie wird ab März 2023 umgesetzt und gilt rückwirkend für die Monate Januar und Februar.
Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des Bundes.
Ob neuer oder bestehender Vertrag: Die Strompreisbremse deckelt den Preis für 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 40 Cent brutto je kWh. Der volle Arbeitspreis Ihres Tarifs wird also nur für den Anteil berechnet, der diese 80 % übersteigt. Diese Konditionen gelten für einen Verbrauch bis zu 30.000 kWh pro Jahr.
Liegt Ihr prognostizierter Verbrauch oberhalb von 30.000 kWh, wird der Arbeitspreis bei 13 Cent netto je kWh vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen für 70 % der Verbrauchsmenge garantiert.
Der Berechnung zugrunde gelegt wird jeweils die Jahresverbrauchsprognose Ihres zuständigen Netzbetreibers. Im Februar erhalten Sie von uns ein Schreiben mit allen Entlastungs- und Abschlagsinformationen zu Ihren Verträgen. In diesem Schreiben finden Sie dann auch die Jahresverbrauchsprognose, die der Netzbetreiber uns zur Verfügung gestellt hat.
Ein Beispiel | |
Jahresverbrauchsprognose des Haushalts: | 3.500 kWh |
Arbeitspreis Tarif Bördestrom: | 56,29 Cent/kWh |
Referenzpreis: | 40,00 Cent/kWh |
Entlastungskontingent: | 80 % |
3.500 kWh | 100% | x | 56,29 | = | 1.970,15 EUR ohne Preisbremse |
2.800 kWh | 80% | x | 40,00 | = | 1.120,00 EUR | |
+ | 700 kWh | 20% | x | 56,29 | = | 394,03 EUR |
1.514,03 EUR mit Preisbremse | ||||||
456,12 EUR Entlastungsbetrag |
Wie wird die Strompreisbremse umgesetzt?
Zum besseren Verständnis der Berechnung der Entlastung möchten wir Ihnen zunächst die verwendeten Begriffe erläutern:Jahresverbrauchsprognose in kWh: Diese Prognose wird von dem für Ihre Lieferstelle zuständigen Netzbetreiber erstellt und an uns übermittelt. In der Regel entspricht die Prognose Ihrem Vorjahresverbrauch. Das Strompreisbremsengesetz schreibt vor, dass die Energielieferanten diese Jahresverbrauchsprognose für die Berechnung der Entlastung verwenden müssen.
Entlastungskontingent:
Darunter versteht man den prozentualen Anteil an Ihrem prognostizierten Jahresverbrauch, für den Sie einen gedeckelten Preis je Kilowattstunde bezahlen. Für einen prognostizierten Jahresverbrauch bis zu 30.000 Kilowattstunden beträgt das Entlastungskontingent 80 % der Prognose, bei einem größeren Verbrauch 70 %.
Referenzpreis: Dies ist der Preis in Cent pro Kilowattstunde, den Sie für Ihr Entlastungskontingent maximal zahlen. Für Haushalte und Gewerbekunden bis zu einer Verbrauchsprognose von 30.000 kWh beträgt der Referenzpreis 40 Cent brutto inklusive aller Abgaben, Umlagen und Steuern. Für Großkunden mit mehr als 30.000 Kilowattstunden sind es 13 Cent netto zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer.
Differenzbetrag:
Arbeitspreis Ihres aktuellen Tarifs (z.B. 56,29 Cent/kWh Bördestrom) abzüglich des Referenzpreises (40,00 Cent pro Kilowattstunde).
Entlastungsbetrag: Aus Jahresverbrauchsprognose, Entlastungskontingent und Differenzbetrag wird für jeden Haushalt und jedes Unternehmen ein fester Entlastungsbetrag ermittelt:
Jahresverbrauchsprognose | x | Entlastungskontingent | x | Differenzbetrag | = | Entlastungsbetrag |
3.500 kWh | x | 80% | x | 16,29 Cent | = | 456,12 EUR |
Der Entlastungsbetrag wird von Ihrer Stromrechnung automatisch abgezogen und ab März 2023 bei der Berechnung der monatlichen Abschläge berücksichtigt. Heißt: Ab dann reduziert sich auch Ihr Abschlag entsprechend.
Im Februar erhalten Sie von uns ein Schreiben mit den detaillierten Entlastungs- und Abschlagsinformationen zu Ihren Verträgen.
Wie erhalte ich die Entlastung für Januar und Februar 2023?
Die Strombremse wird ab März 2023 umgesetzt. Dieser Termin wurde gewählt, damit die Energieversorgungsunternehmen die komplexen Prozesse in ihren Abrechnungssystemen installieren können. Da die Verbraucher:innen aber auch für Januar und Februar entlastet werden sollen, gelten beide Instrumente rückwirkend zum 1. Januar 2023. Die Entlastungsbeträge werden im Abschlag ab März 2023 berücksichtigt.
Im Februar erhalten Sie von uns ein Schreiben mit den detaillierten Entlastungs- und Abschlagsinformationen zu Ihren Verträgen.
Was muss ich tun, wenn ich den Versorger wechsele?
Wenn Sie im Laufe des Jahres 2023 den Versorger wechseln, darf der neue Energielieferant erst dann eine Entlastung an Sie weitergeben, wenn Sie dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des Alt-Lieferanten vorgelegt oder auf andere Weise sichergestellt haben, dass für die Entlastung beim neuen Lieferanten das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann. So soll sichergestellt werden, dass Verbraucher insgesamt nur die Entlastung erhalten, die Ihnen zusteht. Ihr Entlastungskontingent bleibt beim Umzug gleich. Es kann aber sein, dass sich der Entlastungsbetrag verändert, wenn Sie mit dem neuen Versorger einen anderen Arbeitspreis als beim vorherigen vereinbart haben.
Werde ich auch für neu eingerichtete Entnahmestellen entlastet?
Ja. Der zuständige Netzbetreiber erstellt auch für neue Entnahmestellen eine Jahresverbrauchsprognose. An dieser bemisst sich dann Ihr Entlastungskontingent.
Hinweis: Dies gilt nur für Entnahmestellen mit einem sogenannten Standardlastprofil. Gibt es an der Entnahmestelle ein intelligentes Messsystem oder eine registrierende Leistungsmessung, gelten andere Vorgaben.
Wie wird der Verbrauch von Wärmepumpen berücksichtigt?
Ist die Wärmepumpe hinter einer über ein sogenanntes Standardlastprofil bilanzierten Entnahmestelle angeschlossen, gilt Folgendes: Alle bestehenden Verbrauchseinrichtungen, die bei der Erstellung der Jahresverbrauchsprognose berücksichtigt wurden, gehen voll in das Entlastungskontingent ein. Neue Wärmepumpen müssen dem Netzbetreiber ohnehin mitgeteilt werden. Daraufhin wird der Verteilnetzbetreiber in der Regel die Jahresverbrauchsprognose anpassen, das Entlastungskontingent erhöht sich dadurch.
Strompreisbremse bei einem jährlichen Stromverbrauch über 30.000 kWh
Endverbraucher sowie mittlere und große Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 30.000 Kilowattstunden werden ebenfalls bei den hohen Energiekosten durch die Strompreisbremse entlastet. Bei einem Stromverbrauch über 30.000 kWh greift folgende Entlastung: Für 70 % des Verbrauchs zahlt man 13 Cent je Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich Umsatzsteuer. Für den Stromverbrauch über 70 % gilt der mit dem Energieversorger vereinbarte Arbeitspreis.
Worauf beziehen sich die 70% Verbrauch?
Für Entnahmestellen, die über standardisierte Lastprofile beliefert werden (wie z. B. Haushaltskunden, aber auch Unternehmen), liegt den 70 % Verbrauch der Strompreisbremse die Verbrauchsprognose zugrunde. Für Entnahmestellen, die nicht über standardisierte Lastprofile beliefert werden, werden die 70 % Verbrauch auf Basis des gemessenen Verbrauchs im Jahr 2021 ermittelt.